Auszug aus https://msgiv.brandenburg.de/msgiv/de/presse/pressemitteilungen/detail/~11-11-2021-kabinett-neue-corona-eindaemmungsverordnung
2G-Regelung
Es gibt Bereiche, in denen die 2G-Regelung verbindlich gilt, und Bereiche, in denen Veranstalterinnen und Veranstalter sich optional für 2G entscheiden können.
Unabhängig davon, ob verbindlich oder optional, gilt bei 2G grundsätzlich: Einzelne Vorgaben* zum Infektionsschutz (Abstandsgebot, Maskenpflicht, Personenbegrenzungen) entfallen, wenn auf der Grundlage eines individuellen Hygienekonzepts durch geeignete organisatorische Maßnahmen Folgendes sichergestellt wird:
die Zutrittsgewährung ausschließlich für
- geimpfte Personen
- genesene Personen
- Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr
- Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr (Bedingung: negativer Testnachweis)
- Personen, für die aus gesundheitlichen Gründen keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission ausgesprochen wurde;
die gesundheitlichen Gründe sind vor Ort durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis im Original nachzuweisen
(Bedingungen:
negativer Testnachweis und Pflicht,
grundsätzlich durchgehend eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil zu tragen)
Quelle: https://msgiv.brandenburg.de/msgiv/de/presse/pressemitteilungen/detail/~11-11-2021-kabinett-neue-corona-eindaemmungsverordnung