Mit dem zum 01.12.2020 in Kraft getretenen Gesetz zur Modernisierung von Wohnungseigentum kann jeder Mieter verlangen, dass der Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache erlaubt, die u.a. dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dienen.
Der Anspruch besteht nur dann nicht, wenn die bauliche Veränderung dem Vermieter auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann. weiterlesen
Quelle: nullbarriere.de